Die Ausschüsse sollten dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion regelmäßig Bericht erstatten.
Die Ausschüsse sollten soweit angemessen zusammenwirken und -arbeiten. Unbeschadet des Absatzes 48 könnte ein solches Zusammenwirken in der Form einer übergreifenden Mitwirkung erfolgen, sodass der Vorsitzende oder ein Mitglied eines Ausschusses...
Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Leitungsorgans wahrgenommen werden, das in der Lage ist, objektive Entscheidungen zu treffen.
Unabhängige Mitglieder12 des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in Ausschüsse eingebunden sein.
Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie...
In Einklang mit Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen alle Institute, die auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis selbst von erheblicher Bedeutung sind, einen Risiko-, einen Nominierungs-9 und einen...
Der Vorsitz des Leitungsorgans sollte das Leitungsorgan leiten, zu einem wirksamen Informationsfluss innerhalb des Leitungsorgans sowie zwischen dem Leitungsorgan und seinen Ausschüssen, sofern diese eingerichtet sind, beitragen und für seine wirksame Funktionsweise im Allgemeinen zuständig sein.
Der Vorsitz sollte eine offene und kritische...
Die Rolle der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollte die Überwachung und konstruktive Kritik der Strategie des Instituts einschließen.
Unbeschadet des nationalen Rechts sollten dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängige Mitglieder entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 9.3 der gemeinsamen Leitlinien...